Scheidung im Ausland

Wenn die Scheidung im Ausland erfolgte, ist für die Wirksamkeit in Deutschland eine förmliche Anerkennung notwendig, denn grundsätzlich sind Scheidungen nur in dem Staat rechtswirksam, in dem sie ergangen sind.

Auf die förmliche Anerkennung kann verzichtet werden, wenn es sich um

  • eine sogenannte Heimatstaatenscheidung (beide Ehegatten haben die gleiche Staatsangehörigkeit und die Scheidung wurde im Heimatstaat ausgesprochen)
    oder
  • eine Entscheidung aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union handelt.

Weitere Informationen erhalten Sie beim zuständigen Standesamt oder beim Auswärtigen Amt.