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Namensänderung
Grundsätzlich wird zwischen zwei Arten der Namensänderung unterschieden:
Namensänderung nach dem bürgerlichen Recht (BGB)
Änderungen nach dem bürgerlichen Recht betreffen nur den Familiennamen, diese müssen beim Standesamt nicht beantragt, sondern erklärt werden.
Zur Änderung kann es z.B. in folgenden personenstandrechtlichen Bereichen kommen:
- Eheschließung
- nachträgliche Ehenamensbestimmung
- Ehescheidung (Wiederannahme eines früheren Namens)
- Begründung einer Lebenspartnerschaft
- Adoption
- Namenserklärung Vertriebenener und Spätaussiedler
- Einbürgerung
Namensänderung öffentlich-rechtlicher Art
Nach dem Gesetz zur Änderung von Familiennamen und Vornamen ist aus wichtigem Grund die Änderung des Namens eines Deutschen oder eines Staatenlosen, Flüchtlings, Asylbewerbers mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland (§1 NamÄndG) möglich. Ein Ausländer ist dabei auf die Namensänderungsbehörde seines Heimatstaates verwiesen.
Öffentliche Namensänderungen sind nicht möglich, wenn entsprechende bürgerliche Regelungen bestehen.
Weitere Informationen erhalten Sie im zuständigen Standesamt.