Informationen zu Geburten

Die Geburt wird in einem Standesamt beurkundet, dass ansässig in der Stadt ist, in der das Kind geboren wurde. Beachten Sie bitte, dass bei der Geburt im Klinikum oder im Geburtshaus die Urkundenausstellung erst erfolgen kann, wenn die schriftliche Geburtsanzeige dem zuständigen Standesamt bereits vorliegt.

Bei Hausgeburten ist die Anzeige innerhalb einer Woche von einem Elternteil des Kindes persönlich unter Vorlage der von der Hebamme ausgestellten Geburtsbescheinigung beim Standesamt durchzuführen.

Achtung: Die Regelung kann von Standesamt zu Standesamt variieren.

Benötigte Unterlagen

verheiratete Eltern

  • gültige Personalausweise bzw. Reispässe der Eltern
  • beglaubigte Abschrift (Kopie) des Familienbuches* bzw. Heiratsregisters, ersatzweise Heiratsurkunde und beide Geburtsurkunden

unverheiratete Eltern

  • gültiger Personalausweis bzw. Reisepass der Mutter und ggf. des Vaters

ledige Mütter

  • beglaubigte Abschrift (Kopie) des Geburtenbucheintrages bzw. Geburtsurkunde

geschiedene Mütter

  • Heiratsurkunde mit Vermerk der rechtskräftigen Scheidung, ggf. zusätzlich Scheidungsurteil oder beglaubigter Registerausdruck des Heiratsregisters mit Vermerk der Scheidung

verwitwete Mütter

  • Heiratsurkunde mit Vermerk über den Tod des Ehemannes
  • ggf. zusätzlich Sterbeurkunde oder beglaubigter Registerausdruck des Heiratsregisters mit Vermerk des Todes des Mannes
  • ggf. Nachweis über bereits abgegebene Vaterschaftsanerkennung und Sorgerechtserklärung ggf. beglaubigte Abschrift (Kopie) des Geburtenbucheintrages bzw. Geburtsurkunde des Vaters

Zusätzliche Informationen

Die Anerkennung der Vaterschaft ist eine freiwillige Willenserklärung. Die Vaterschaftsanerkennung erfordert die Zustimmung der Kindesmutter.

Die Anerkennungserklärung des Vaters und die Zustimmungserklärung der Mutter müssen entweder beim zuständigen Jugendamt oder bei einem Standesamt öffentlich beurkundet werden.

Sorgerecht in Deutschland

Die Eltern des Kindes sind Mutter und Vater.

Mutter ist, wer das Kind geboren hat. Im Falle einer – in Deutschland ohnehin verbotenen – Eispende ist also nicht etwa die Spenderin Mutter, sondern die Frau, die das Kind austrägt und gebärt.

Vater ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, sonst wer die Vaterschaft anerkannt hat, sonst derjenige, dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.

Namensgebung (Vorname)

Das Recht der Vornamensgebung ist in Deutschland nicht gesetzlich geregelt. Es handelt sich um reines Gewohnheits- und um Richterecht.

Nach der Geburt eines Kindes wird dessen Vorname von den Eltern (oder dem allein Sorgeberechtigten) bestimmt. In Deutschland gibt es bestimmte Richtlinien für die Namensgebung:

Der Vorname

  • muss als solcher erkennbar sein.
  • muss nicht eindeutig männlich oder weiblich sein.
  • darf dem Kindeswohl nicht schaden, indem er das Kind lächerlich machen oder eine Verbindung „zum Bösen“ herstellen würde, wie zum Beispiel durch die Namensgebung Judas oder Kain.
  • darf das religiöse Empfinden der Mitmenschen nicht verletzen, zum Beispiel Christus und früher auch Jesus (durch OLG Frankfurt 20 W 149/98 als Vorname zugelassen).
  • darf kein Orts- oder Markenname sein.
  • darf kein Familienname sein. Ausnahmen sind insbesondere bei ostfriesischen Zwischennamen (zum Beispiel „ten Doornkaat“) und bei sehr seltenen, ungewöhnlichen Nachnamen (zum Beispiel Wannek, Birkenfeld) gemacht worden, sowie natürlich bei den Familiennamen, die hauptsächlich als Vornamen bekannt sind (Gerhart usw.).
  • darf keinen Titel wie Lord oder Prinzessin bezeichnen.
  • muss innerhalb eines Monats nach der Geburt festgelegt werden.
  • kann nicht rechtlich geschützt werden (um ihn auf diese Weise als einzigartig zu erhalten).

Eine Person kann mehrere Vornamen, muss aber mindestens einen Vornamen besitzen. Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes darf das Amtsgericht die Anzahl der Vornamen eines Kindes zu dessen Wohle beschränken (in diesem Fall durfte die Mutter ihrem Kind statt zwölf nur fünf Vornamen geben).

Deutsche Staatsangehörigkeit

Ein im Inland nach dem 1. Januar 2000 geborenes Kind, dessen Eltern beide Ausländer sind, ist Deutscher, wenn ein Elternteil im Zeitpunkt der Geburt seit acht Jahren seinen gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland hat und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt.

Weitere Informationen erhalten Sie im zuständigen Standesamt.

Wikipedia: Deutsche Staatsangehörigkeit