Todesfall

Sterbefallanzeige beim Standesamt

Ein Todesfall muss bis spätestens am dritten Werktag nach dem Todestag zur Beurkundung beim Standesamt, in dessen Bezirk die Person verstorben ist, angezeigt werden.

Die Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, ist zunächst zur Anzeige verpflichtet. Allerdings kann auch ein Bestattet beauftragt werden.

Weitere Informationen erhalten Sie beim zuständigen Standesamt oder im Fall, dass Sie aus Bayern kommen, beim Verwaltungsservice Bayern.

Benötigte Unterlagen

Ledige Verstorbene

  • beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister (nicht älter als 6 Monate)

Verheiratete Verstorbene

  • Eheurkunde oder beglaubigter Registerausdruck aus dem Eheregister

Geschiedene/Verwitwete Verstorbene

  • Eheurkunde mit Vermerk über die Auflösung der Ehe
  • Gültiger Reisepass oder Personalausweis
  • Aufenthaltsbescheinigung

Eventuell werden noch weitere Unterlagen benötigt, weitere Informationen erhalten Sie im zuständigen Standesamt.

Gebühren

Die Sterbefallbeurkundung ist in den meisten Standesämter gebührenfrei.

Die Ausstellung weiterer Urkunden ist gebührenpflichtig.

Sie erhalten die Sterbeurkunde direkt beim Standesamt, bei dem der Sterbefall beurkundet wurde.

Die Gebühren für die Sterbeurkunde sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich und betragen etwa 7,50€ – 12,00 €.

Wenn Sie nicht persönlich mit dem Standesamt in Kontakt treten möchten, können Sie auch unser kostenpflichtiges Online Formular nutzen, um Sterbeurkunden anfordern zu lassen.

Leichenpass

Für den grenzüberschreitenden Transport einer Leiche wird von Deutschland ein amtlicher Leichenpass gefordert. Nach Überprüfung des Totenscheins ggf. nach Anhörung des Arztes, der den Verstorbenen zuletzt behandelt hat, nochmaliger Besichtigung der Leiche und Kontrolle der ordnungsgemäßen Einsargung sowie Bescheinigung des zuständigen Amtsarztes wird der Leichenpass durch die örtliche Ordnungsbehörde erteilt.

Beim Tod an einer meldepflichtigen übertragbaren Erkrankung nach dem Infektionsschutzgesetz hat das Gesundheitsamt nach Lage des Falles zu entscheiden, ob wegen Verschleppungsgefahr die Erteilung des Leichenpasses abzulehnen ist. Für die Beförderung der Leiche von Personen, die an einer gemeingefährlichen Krankheit gestorben sind, wird die Ausstellung dieser amtlichen Bescheinigung allgemein versagt. Beim Tod nach einer anderen übertragbaren Erkrankung können allein aus diesem Umstand keine Bedenken gegen eine Beförderung hergeleitet werden.

Weitere Informationen erhalten Sie im zuständigen Standesamt.